Beitrittserklärung/Satzung
SATZUNG
DER
NARRENZUNFT ALPIRSBACH
Mitglied
der Freien Narrenvereinigung Waldgau
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der
Verein führt den Namen "Narrenzunft Alpirsbach e. V." und ist unter dieser Bezeichnung im
Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 430188 eingetragen.
1.2. Der
Verein hat seinen Sitz in Alpirsbach.
§ 2 Zweck
2.1. Der
Verein dient der Heimatpflege und der Heimatkunde. Das Narrenbrauchtum soll als
Volksgut erhalten und weitergeführt werden. Dazu gehören auch die Durchführung
von historischen Narrenumzügen und die Abhaltung von Zunftabenden.
2.2. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
2.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines
Vorstandsbeschlusses angemessen nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden.
§ 3 Fanfarenzug und
weitere Abteilungen
3.1. Der Narrenzunft Alpirsbach e.V.
ist ein Fanfarenzug angegliedert,
der den Namen "Fanfarenzug der Narrenzunft Alpirsbach e.V." führt.
3.2. Die Narrenzunft Alpirsbach e.V. verfügt
über 4 Narren – Gilden, die den Namen
der Narrenzunft Alpirsbach führen.
a. Bettelmännle der Narrenzunft Alpirsbach.
b. Kohlwaldhexen der Narrenzunft
Alpirsbach.
c. Glasbergbutz der Narrenzunft
Alpirsbach.
d. Mühlenhansel der Narrenzunft
Alpirsbach.
Diese Namen sowie die Gestaltung dieser Narren - Gilden sind Eigentum der Narrenzunft Alpirsbach e.V. und durch die selbigen geschützt.
3.3. Die Narren -
Gilden können einen Rat berufen, der aus 5 bzw. 7 Personen besteht. Dieser Rat
soll die Interessen und Vorschläge der einzelnen Narren - Gilden an den
Narrenrat weitergeben und mit dem selbigen abstimmen.
Der Rat muss 1 - 2
mal im Jahr zur Narrenratssitzung eingeladen werden, um Neuheiten sowie
Änderungen im Verein zu besprechen und dies den Narren - Gilden weiter zu
geben.
3.4. Diese Räte sind Unter-Organe des Narrenrates und haben keinerlei Befugnis über Geld oder Sachvermögen des Vereins.
3.5. Alle weiteren
sich bildenden Abteilungen oder Narren - Gilden, sind Mitglieder des Vereins
und tragen den Namen der Narrenzunft Alpirsbach e.V.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins können natürliche
Personen, die in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.
5.2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem
Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Narrenrat.
5.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Ausschluss
b. Austritt
c. Tod bei natürlichen Personen
d.
Auflösung der juristischen Personen
e.
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
5.4. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des
Vereins schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
5.5. Mitglieder, die
gegen den Geist und Zweck des Vereins verstoßen. können durch einstimmigen
Beschluss des Narrenrates ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des
Narrenrates kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die
mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
5.6. Personen, die die Zwecke des Vereins in
besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.7. Die
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Der Vorstand ( Vorsitzender und
stellvertretender Vorsitzender )
6.2. Der
Narrenrat
6.3. Die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1. Der
Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie
sind gemäß § 26 BGB die alleinvertretungsberchtigten Vertreter des Vereins.
7.2. Der
Vorsitzende und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf drei
Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Amtsniederlassung oder mit der Bestellung
eines neuen Vorstandes.
7.3 Die Führung und Vertretung des Vereins
liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der
Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
§ 8 Der Narrenrat
8.1. Der Narrenrat besteht einschließlich des
Vorstands aus mindestens 11 Personen, die von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt werden. Die Anzahl der zu wählenden Narrenräte wird vom
Narrenrat beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8.2. Sollte ein Narrenrat aus einem wichtigen
oder persönlichen Grunde seine Amtszeit nicht zu Ende führen können, kann sich
der Narrenrat mit einfacher Mehrheit folgendes vorbehalten.
a. Nachrücken eines
Vereinsmitgliedes, der bei der letzten Mitglieder-versammlung die nächste
höchste Stimmenzahl erreichen konnte.
b. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Nachwahl
einberufen.
§ 9 Zuständigkeit
des Narrenrats
9.1. Der Narrenrat
ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung gemäß § 10 unterliegen.
Insbesondere kommen
ihm folgende Aufgaben zu:
a. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung Ihrer
Beschlüsse;
b. die Aufteilung der Aufgaben des Vereins unter den gewählten Mitgliedern
des Narrenrates;
c. Ehrenauszeichnung
von verdienten Mitgliedern;
d. die Verwaltung der Geld - und Sachvermögen
des Vereins;
e. die Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen.
9.2. Der
Narrenrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 7
bzw. 10 seiner Mitglieder einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern des Narrenrates eine Woche vor der
Sitzung zugehen.
9.3. Die Sitzungen
des Narrenrates werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Dieser hat auch die Durchführung der gefaßten Beschlüsse zu überwachen.
9.4. Die Beschlüsse
des Narrenrates werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist
auf Antrag geheim abzustimmen.
9.5. Auf Antrag
werden Auslagen und Reisekosten ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt
nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Sätzen.
9.6. Der Narrenrat kann für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse bilden und diesen im Rahmen seiner Zuständigkeit Vollmachten
erteilen. Diese bleiben an die Weisung des Narrenrates gebunden.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den
Vereinsmitgliedem. Sie ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,
einzuberufen. Auf Antrag des Narrenrates oder nach schriftlicher Aufforderung
von 30 v. H. der eingeschriebenen Mitglieder müssen außerordentliche Mitglieder-versammlungen
einberufen werden. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
10.2. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach unter Angabe
der Tagesordnung und wird mindestens eine Woche vor der
Versammlung veröffentlicht.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage
vor der Versammlung dem Vorsitzenden zuzuleiten.
10.3. Der
Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu
dieser ein und leitet die Versammlung.
10.4. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag
geheim abzustimmen.
10.5. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer 3 / 4 - Mehrheit, über die Auflösung des Vereins einer 4 / 5 - Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Die Entgegennahme des Geschäfts - bzw. Tätigkeits- sowie des
Kassenberichts;
b. Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
c. Wahl der Mitglieder des Narrenrats;
d. Wahl des Schriftführers;
e. Wahl des Kassiers;
f. Entlastung des Vorstandes und Narrenrates;
g, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
h. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
i. die Beschlussfassung über Anträge;
j. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle;
k. Wahl von Ehrenmitgliedern;
§ 12 Datenschutzerklärung
12.1 Mit dem Beitritt eines
Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf,
Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem
vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine
Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige
Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
12.2. Jedes
Vereinsmitglied hat das Recht auf
a. Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung der zu
seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
12.3. Beim Austritt werden Name,
Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab
der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
12.4. Der Verein veröffentlicht
Daten seiner Mitglieder auf der Homepage www.narrenzunft-alpirsbach.de,
im Schwarzwälder Boten, im Kinzigblick und im Nachrichtenblatt der Stadt
Alpirsbach sowie auf der Facebook-Seite der Narrenzunft Alpirsbach.
Insbesondere werden in diesen Medien auch Gruppenbilder veröffentlicht.
Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf
das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
12.5. Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
13.1.
Die in
Narrenratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des
Vereins
14.1 Für die
Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3 / 4 der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung
nicht beschlussfähig, muss eine weitere Sitzung einberufen werden, die dann in
jedem Fall beschlussfähig ist.
14.2 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der
Stadt Alpirsbach zu, die es nur für Vereine gleicher Tendenz im Sinne dieser
Satzung verwenden darf.
§ 15 Schlußbestimmungen
Der
Verein kann jederzeit einem Verband beitreten, der die Förderung der
Narrenbräuche zum Ziel hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 24.
Mai 2019 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die in der Mitgliederversammlung am 17.11.2017 beschlossene Satzung außer
Kraft.
Alpirsbach, den 24. Mai
2019
Betina Rock Annette Frank
1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender