Satzung - Neues Projekt

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

                                                                                                           
 
 
 
SATZUNG     
DER NARRENZUNFT ALPIRSBACH  
 
 
                               
    
Mitglied     der Freien Narrenvereinigung Waldgau
    
                     
 
                                                                                                      
 
 
§ 1    Name und Sitz
 
1.1.    Der Verein führt den Namen "Narrenzunft Alpirsbach e. V." und ist unter            dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 430188 eingetragen.
   
1.2.       Der Verein hat seinen Sitz in Alpirsbach.
 
§ 2    Zweck
 
2.1.      Der Verein dient der Heimatpflege und der Heimatkunde. Das Narrenbrauchtum soll als Volksgut erhalten und weitergeführt werden. Dazu gehören auch die Durchführung von historischen Narrenumzügen und die Abhaltung von Zunftabenden.
 
2.2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
2.4.      Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
 
 
2.5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
2.6.       Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden.
   
 
 
§ 3    Fanfarenzug und weitere Abteilungen
 
3.1.      Der Narrenzunft Alpirsbach e.V. ist ein Fanfarenzug angegliedert, der den Namen "Fanfarenzug der Narrenzunft Alpirsbach e.V." führt.
 
3.2.      Die Narrenzunft Alpirsbach e.V. verfügt über 4 Narren – Gilden, die den Namen der Narrenzunft Alpirsbach führen.
 
           a. Bettelmännle der Narrenzunft Alpirsbach.
 
           b. Kohlwaldhexen der Narrenzunft Alpirsbach.
 
           c. Glasbergbutz der Narrenzunft Alpirsbach.
 
           d. Mühlenhansel der Narrenzunft Alpirsbach.
 
Diese Namen sowie die Gestaltung dieser Narren - Gilden sind Eigentum der Narrenzunft Alpirsbach e.V. und durch die selbigen geschützt.
 
3.3.      Die Narren - Gilden können einen Rat berufen, der aus 5 bzw. 7 Personen besteht. Dieser Rat soll die Interessen und Vorschläge der einzelnen Narren - Gilden an den Narrenrat weitergeben und mit dem selbigen abstimmen.
 
Der Rat muss 1 - 2 mal im Jahr zur Narrenratssitzung eingeladen werden, um Neuheiten sowie Änderungen im Verein zu besprechen und dies den Narren - Gilden weiter zu geben.
 
3.4.      Diese Räte sind Unter-Organe des Narrenrates und haben keinerlei Befugnis über Geld oder Sachvermögen des Vereins.
 
3.5.      Alle weiteren sich bildenden Abteilungen oder Narren - Gilden, sind Mitglieder des Vereins und tragen den Namen der Narrenzunft Alpirsbach e.V.
 
 
§ 4     Geschäftsjahr                                                                    
 
 
           Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 5    Mitgliedschaft
 
 
5.1.      Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.
 
5.2.      Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Narrenrat.
 
5.3      Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
           a. Ausschluss
 
           b. Austritt
 
           c. Tod bei natürlichen Personen                                                                                    
          d. Auflösung der juristischen Personen                                                                                       
          e. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
 
 
5.4.      Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
 
5.5.      Mitglieder, die gegen den Geist und Zweck des Vereins verstoßen. können durch einstimmigen Beschluss des Narrenrates ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Narrenrates kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
 
 
5.6.      Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
5.7.     Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§ 6    Organe des Vereins
 
6.1.     Der Vorstand ( Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender )
 
6.2.     Der Narrenrat
 
6.3.     Die Mitgliederversammlung
 
§ 7    Der Vorstand
 
7.1.      Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie sind gemäß § 26 BGB die alleinvertretungsberchtigten Vertreter des Vereins.
 
7.2.      Der Vorsitzende und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Amtsniederlassung oder mit der Bestellung eines neuen Vorstandes.
 
7.3       Die Führung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
 
 
 
 
§ 8    Der Narrenrat
 
8.1.      Der Narrenrat besteht einschließlich des Vorstands aus mindestens 11 Personen, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Die Anzahl der zu wählenden Narrenräte wird vom Narrenrat beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
 
8.2.      Sollte ein Narrenrat aus einem wichtigen oder persönlichen Grunde seine Amtszeit nicht zu Ende führen können, kann sich der Narrenrat mit einfacher Mehrheit folgendes vorbehalten.
 
           a.  Nachrücken eines Vereinsmitgliedes, der bei der letzten Mitglieder-versammlung die nächste höchste Stimmenzahl erreichen konnte.
 
b. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Nachwahl einberufen.
 
 
§ 9    Zuständigkeit des Narrenrats
 
9.1.      Der Narrenrat ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 10 unterliegen.
 
           Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:
 
a.    Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung Ihrer                       
 
Beschlüsse;
 
b.    die Aufteilung der Aufgaben des Vereins unter den gewählten Mitgliedern            
 
des Narrenrates;
 
           c.   Ehrenauszeichnung von verdienten Mitgliedern;
 
           d.  die Verwaltung der Geld - und Sachvermögen des Vereins;
 
           e.  die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
 
 
 
9.2.      Der Narrenrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 7 bzw. 10 seiner Mitglieder einberufen.
 
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern des Narrenrates eine Woche vor der Sitzung zugehen.
 
9.3.      Die Sitzungen des Narrenrates werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Dieser hat auch die Durchführung der gefaßten Beschlüsse zu überwachen.
 
9.4.      Die Beschlüsse des Narrenrates werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
 
9.5.      Auf Antrag werden Auslagen und Reisekosten ersetzt. Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Sätzen.
   
9.6.      Der Narrenrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und diesen im Rahmen seiner Zuständigkeit Vollmachten erteilen. Diese bleiben an die Weisung des Narrenrates gebunden.
 
 
 
 
§ 10  Mitgliederversammlung
 
10.1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedem. Sie ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen. Auf Antrag des Narrenrates oder nach schriftlicher Aufforderung von 30 v. H. der eingeschriebenen Mitglieder müssen außerordentliche Mitglieder-versammlungen einberufen werden. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
 
 
10.2.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach unter Angabe der Tagesordnung und wird mindestens eine Woche vor der Versammlung veröffentlicht.
 
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden zuzuleiten.
 
 
10.3.   Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Versammlung.
 
 
10.4.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
 
 
10.5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3 / 4 - Mehrheit, über die Auflösung des Vereins einer 4 / 5 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
 
 
 
§ 11  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
 
           Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
a.         Die Entgegennahme des Geschäfts - bzw. Tätigkeits- sowie des
 
           Kassenberichts;
 
b.         Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
 
c.         Wahl der Mitglieder des Narrenrats;
 
d.         Wahl des Schriftführers;
 
e.         Wahl des Kassiers;
 
f.          Entlastung des Vorstandes und Narrenrates;
 
g,         die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
 
h.         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
 
i.          die Beschlussfassung über Anträge;
 
j.          Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle;
 
k.         Wahl von Ehrenmitgliedern;
 
 
 
 
 
 
§ 12  Datenschutzerklärung
 
 
12.1    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
 
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
 
 
12.2.   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
 
           a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
 
           b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
 
           c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
 
           d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
 
 
12.3.   Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
 
 
12.4.   Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage www.narrenzunft-alpirsbach.de, im Schwarzwälder Boten, im Kinzigblick und im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach sowie auf der Facebook-Seite der Narrenzunft Alpirsbach. Insbesondere werden in diesen Medien auch Gruppenbilder veröffentlicht.
 
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
 
 
12.5.   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
 
 
 
§ 13  Beurkundung der Beschlüsse
 
 
13.1.    Die in Narrenratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 14  Auflösung des Vereins
 
 
14.1     Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3 / 4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, muss eine weitere Sitzung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
 
 
 
14.2    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Alpirsbach zu, die es nur für Vereine gleicher Tendenz im Sinne dieser Satzung verwenden darf.
   
§ 15  Schlußbestimmungen
 
Der Verein kann jederzeit einem Verband beitreten, der die Förderung der Narrenbräuche zum Ziel hat.
 
§ 16  Inkrafttreten
 
 
           Diese Satzung tritt am 24. Mai 2019 in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt die in der Mitgliederversammlung am 17.11.2017 beschlossene Satzung außer Kraft.
 
           Alpirsbach, den 24. Mai 2019
 
           Betina Rock                          Annette Frank
 
           1. Vorsitzender                    2. Vorsitzender
 

Zurück zum Seiteninhalt